Rechtsprechung
RG, 10.05.1927 - I 201/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist die Revision des angeklagten Zeichners zulässig, wenn er wegen Mangels des inneren Tatbestands freigesprochen, zugleich aber nach § 41 StGB. die Unbrauchbarmachung verfügt wird? 2. Zum Begriff der unzüchtigen Darstellung im § 184 Nr. 1 StGB.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 293
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.02.1954 - 5 StR 475/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 03.08.1954 - 2 StR 441/53
Rechtsmittel
Dass sie gezeigt werden, ist noch nicht als ein verbotenes Hervorheben und Betonen zu werten; vielmehr muss das Betonen dahin gehen, eine Beziehung zum Geschlechtlichen, zu einem geschlechtlichen Vorgang herzustellen (RGSt 61, 293).Das Revisionsgericht hat die Abbildungen zur Nachprüfung herangezogen (RGSt 61, 293, 379).
- BGH, 05.04.1960 - 5 StR 604/59
Zum Begriff der verbotenen Werbung für jugendgefährdende Schriften - Zum Begriff …
Unter Berufung auf RGSt 61, 293 ff und 61, 379 ff ist.
- BGH, 05.04.1956 - 4 StR 61/56
Rechtsmittel
Die Abbildung des nackten menschlichen Körpers ist jedoch nicht stets unzüchtig (RGSt 61, 293 ff, 379 und 382; BGH NJW 1954, 520). - BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
Rechtsmittel
Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht. - BGH, 05.07.1955 - 2 StR 135/55
Rechtsmittel
Zwar verkennt die Strafkammer nicht, daß die Abbildung des nackten menschlichen Körpers an sich nicht unzüchtig ist (RGSt 61, 293 ff. 379 u. 382; BGH NJW 1954, 520), sie wird aber näher darlegen müssen, worin sie die die Scham verletzende Geschlechtsbetonung erblickt.